BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 2, Z 4 bis Z 6, Z 7 bis Z 9 (neu)
Steuerschuldner
§ 10.
(1) Steuerschuldner ist oder sind
1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7 Z 3 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
5. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 Z 3 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
6. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.;
7. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 1 der Inhaber des Lagers für tabakverwandte Produkte, der solche Produkte zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgibt;
8. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 3 die Person, die die tabakverwandten Produkte in das Steuergebiet einbringt;
9. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 4 die Person, die die tabakverwandten Produkte entgeltlich abgibt, sonst der Verwender.
(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.