BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 7.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder,
2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.,
3. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 5 Z 1, Z 2 (neu); Abs 6 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 7.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind,
3. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte tabakverwandte Produkte,
1. die auf Antrag des Steuerschuldners unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind oder
2. die nachweislich in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.
(6) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
1. in den Fällen des Abs. 5 Z 1 der Antragsteller;
2. in den Fällen des Abs. 5 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die tabakverwandten Produkte in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.