BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 6 Z 2, Z 6, Z 7 bis Z 9 (neu); Abs 7 (neu)
… 13 unveränderte Absätze
3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 9.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 13) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;
2. die gewerbliche Herstellung (§ 14 Abs. 1) ohne Bewilligung;
3. eine Unregelmäßigkeit nach § 24 bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
4. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
5. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.
(2) Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.
(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
(6) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 7 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 24;
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
6. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.;
7. in den Fällen des Abs. 7 Z 1 im Zeitpunkt der Abgabe;
8. in den Fällen des Abs. 7 Z 3
a) für Einfuhrfälle im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht,
b) für Fälle unrechtmäßigen Eingangs im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs,
c) für Einbringungen aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt ihrer Einbringung ins Steuergebiet aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte eingebracht;
9. in den Fällen des Abs. 7 Z 4 im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld für tabakverwandte Produkte
1. dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgegeben werden;
2. durch ihre gewerbliche Herstellung ohne Registrierung (§ 31a Abs. 5);
3. durch ihre Einfuhr oder ihren unrechtmäßigen Eingang aus Drittstaaten oder ihrer Einbringung aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht;
4. wenn für sie noch keine Steuerschuld entstanden ist, durch ihre entgeltliche Abgabe an Verbraucher, sonst durch ihre Verwendung gemäß § 3 Abs. 9 oder 10 im Steuergebiet, es sei denn, die Verwendung ist steuerfrei.
Auf tabakverwandte Produkte finden Abs. 3 und 5 entsprechend Anwendung.
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