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BGBl. I Nr. 97/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 528 § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2025 § 33↗RIS↗

Beschwerden

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
    1. Ziffer eins
      gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
    2. Ziffer 2
      binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
  2. Absatz 2,Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      eine Begründung.
  3. Absatz 3,Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
    3. Ziffer 3
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4,Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  5. Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
  6. Absatz 6,Gegen die Versäumung einer Frist in Absatz eins, ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, AVG sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.