BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 6; Abs 7 Z 1 lit c, Z 2 lit c, Z 3 lit c
… 19 unveränderte Absätze
Handelsspanne
§ 38.
(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
1. Zigaretten 53%,
2. Zigarren 45%,
3. Feinschnitt 55%,
4. Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
5. andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
1. Zigaretten 28,75%,
2. Zigarren 27%,
3. Feinschnitt 33%,
4. Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
5. andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April Februar des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. April 2024 Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0341 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
… 3 unveränderte Absätze
e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. April 2024 Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02505 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
… 3 unveränderte Absätze
e) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. April 2025 Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1676 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
§ 38geändertAbs 3 Z 4b (neu); Abs 4 Z 4b (neu); Abs 7 Z 1 lit a, lit b, lit d, lit e, Z 2 lit a, lit b, lit d, lit e, Z 3 lit a, lit b, lit d, lit e (neu), Z 4 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
Handelsspanne
§ 38.
(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
1. Zigaretten 53%,
2. Zigarren 45%,
3. Feinschnitt 55%,
4. Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
4b. Nikotinbeutel 32%,
5. andere Tabakerzeugnisse 37%
… 6 unveränderte Absätze
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
1. Zigaretten 28,75%,
2. Zigarren 27%,
3. Feinschnitt 33%,
4. Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
4b. Nikotinbeutel 17%,
5. andere Tabakerzeugnisse 22%
… 4 unveränderte Absätze
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
a) ab dem 1. April 2022 2024 nicht niedriger sein als 0,0315 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2023 2025 nicht niedriger sein als 0,0328 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2025 Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0355 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. April 2026 Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0369 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2022 2024 nicht niedriger sein als 0,02316 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2023 2025 nicht niedriger sein als 0,02409 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2025 Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,02605 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. April 2026 Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,02709 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2023 2024 nicht niedriger sein als 0,1550 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2024 2025 nicht niedriger sein als 0,1612 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. April 2026 Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1743 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
4. für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
§ 38geändertAbs 5
… 20 unveränderte Absätze
Handelsspanne
§ 38.
(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
1. Zigaretten 53%,
2. Zigarren 45%,
3. Feinschnitt 55%,
4. Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
4b. Nikotinbeutel 32%,
5. andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
1. Zigaretten 28,75%,
2. Zigarren 27%,
3. Feinschnitt 33%,
4. Pfeifentabak 30%,
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
4b. Nikotinbeutel 17%,
5. andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Nikotinbeuteln darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6a des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
… 23 unveränderte Absätze
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
4. für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.