BGBl. I Nr. 9/2025
Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertZ 2 (neu) · umnummeriert: Z 3
Vollziehung
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;