BGBl. I Nr. 9/2025
Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Befugnisse der Abgabenbehörde
§ 8.
Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.