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BGBl. II Nr. 101/2025

kundgemacht 30.05.2025 RIS↗
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachung BGBl. II Nr. 101/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 101/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich zu treffen.