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BGBl. II Nr. 101/2025

kundgemacht 30.05.2025 RIS↗
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachung BGBl. II Nr. 101/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 101/2025 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.