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BGBl. II Nr. 105/2025

kundgemacht 11.06.2025 RIS↗
Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu steuerlichen Vorteilen aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 105/2025× zu Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 12.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 105/2025 § 3↗RIS↗

Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
    1. Ziffer eins
      sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, MinBestG) ausgeübt wurde, und
    2. Ziffer 2
      soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe des Absatz 2, vermindern.
  2. Absatz 2,Der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) wird für Zwecke der Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
    2. Ziffer 2
      steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
    3. Ziffer 3
      Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
    4. Ziffer 4
      Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
  3. Absatz 3,Sofern der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) bereits gemäß Absatz 2, auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Absatz eins, hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des Paragraph 18, Absatz 4, MinBestG nicht einbezogen.