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BGBl. II Nr. 123/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2025× zu Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 123/2025 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt

  1. Ziffer eins
    für Stromlieferanten
    1. Litera a
      mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
    2. Litera b
      mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
    3. Litera c
      mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
  2. Ziffer 2
    für Netzbetreiber 5.000 Euro.