Absatz eins,Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat für jeden auszubildenden Bediensteten unter Einbeziehung des Fachvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten ist dabei Bedacht zu nehmen.
BGBl. II Nr. 172/2025
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Ausbildungsplan
Paragraph 7,
- Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
- Ziffer einsdie einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
- Ziffer 2allfällige Anerkennungen (Paragraph 6, Absatz 5,);
- Ziffer 3der Arbeitsplatz bzw. ein allfälliger Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
- Ziffer 4das Thema der Hausarbeit.
- Absatz 3,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.