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BGBl. II Nr. 198/2025

kundgemacht 08.09.2025 RIS↗
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Frauenförderungsplan BMFWF 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2025× zu Frauenförderungsplan BMFWF 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMFWF 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 09.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 198/2025 § 16↗RIS↗

Wiedereinstieg

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft oder in Zusammenhang mit anderen Betreuungsverpflichtungen zu informieren. Insbesondere sind Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Vor dem Wiedereinstieg ist der oder die Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird und um über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach der Beendigung der Karenz liegt.
  3. Absatz 3,Ein spezifisch für diese Situation von der Personalabteilung gemeinsam mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen erarbeiteter Leitfaden für ein Gespräch nach der Rückkehr aus der Elternkarenz soll sowohl für die Rückkehrerinnen oder Rückkehrer als auch für die Führungskräfte eine Hilfestellung bieten. Der Gesprächsleitfaden wird im Intranet zugänglich gemacht.