Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist nach den Bestimmungen des AusG 1989 in Personalauswahlverfahren einzubinden.
BGBl. II Nr. 198/2025
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Frauenförderungsplan BMFWF 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Einbindung in Personalauswahlverfahren
Paragraph 6,
- Absatz 2,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle und in nachgeordneten Dienststellen sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
- Ziffer einsAusschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
- Ziffer 2Besetzung der Begutachtungskommission,
- Ziffer 3Bewerbungen,
- Ziffer 4Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG 1989 inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
- Ziffer 5Auswahlentscheidung.
- Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in die Begutachtungskommission namhaft gemachten Bediensteten zu ermöglichen, eine Frage zur Frauenförderung oder zur Gleichstellung zu stellen.
- Absatz 4,Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzuschreiben.