Absatz eins,Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.
BGBl. II Nr. 209/2025
Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufwandsentschädigung für Polizeidiensthundeführer (Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.