Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 243/2025

kundgemacht 17.11.2025 RIS↗
Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an bestimmten Marktinfrastrukturen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung – MI-EKV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung (MI-EKV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2025 § 2↗RIS↗

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
    1. Ziffer eins
      vollständigem Namen,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Anschrift des Hauptwohnsitzes und
    5. Ziffer 5
      Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
  2. Absatz 2,Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,, sind anzugeben mit
    1. Ziffer eins
      Firma oder Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Rechtsform,
    3. Ziffer 3
      Sitz und Sitzland,
    4. Ziffer 4
      Verwaltungssitz und
    5. Ziffer 5
      der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.