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BGBl. II Nr. 249/2025

kundgemacht 26.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 1↗RIS↗

Mindestlohntarif
für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

M 1/2025/XXVI/99/1

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
    1. Ziffer eins
      Reinhaltung
    2. Ziffer 2
      Wartung
    3. Ziffer 3
      Beaufsichtigung
    4. Ziffer 4
      Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
    und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
  3. Litera c
    Fachlich: Für die unter Litera b, Ziffer eins, bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.