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BGBl. II Nr. 249/2025

kundgemacht 26.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 13↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Entlohnungsschema B

Voraussetzung

Paragraph 13,

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.