BGBl. II Nr. 24/2025
NCK-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK-Bekämpfungsverordnung – NCK-BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
Paragraph 6,
Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.