Räumlich: für das Bundesland Wien;
BGBl. II Nr. 255/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Mindestlohntarif
für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Wien
M 2/2025/XXVI/99/2
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- Litera adie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- Litera bwenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.