Absatz eins,Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
- Ziffer einsEinmal noch je das einfache Entgelt:
- Litera abei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
- Litera bbei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
- Litera cbei Legung einer durchgehenden Steigleitung ober Verputz oder unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
- Litera dbei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
- Litera ebei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
- Litera fbei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
- Ziffer 2Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
- Ziffer 3Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.