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BGBl. II Nr. 258/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 258/2025 § 7↗RIS↗

Einfache Reparaturarbeiten

Paragraph 7,

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 15,21 €.