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BGBl. II Nr. 273/2025

kundgemacht 03.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 273/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 273/2025 § 2↗RIS↗

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnräume je Quadratmeter Nutzfläche 0,3750 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3750 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6811 €.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Das gemäß Paragraph 10, des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder ihre bzw. seine bestellte Vertreterin bzw. ihren oder seinen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 €, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.