Absatz eins,Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
- Ziffer einsEinmal noch je das zweifache Entgelt:
- Litera abei Instandsetzung einer Hoffassade;
- Litera bbei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;
- Litera cbei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
- Ziffer 2Einmal noch je das einfache Entgelt:
- Litera abei Instandsetzung einer Gassenfassade ohne Stiegenhausfenster;
- Litera bbei Instandsetzung einer Fassade eines Lichthofes;
- Litera cbei Legung einer durchgehenden Steigleitung ober Verputz oder unter Verputz (je Ritze); wird eine solche Steigleitung nur für einzelne Stockwerke oder Stiegen verlegt, gebührt der auf diese entfallende Anteil.
- Ziffer 3Das Entgelt nach Ziffer eins, und 2 ist, wenn solche Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich akontoweise auszuzahlen.
- Ziffer 4Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, und 2 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.