Absatz eins,Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers beträgt:
- Ziffer einsfür Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3760 €,
- Ziffer 2für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3760 €,
- Ziffer 3für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6836 €.