Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
BGBl. II Nr. 283/2025
Aufwandersatzverordnung
Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2024,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.