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BGBl. II Nr. 286/2025

kundgemacht 11.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 3↗RIS↗

Naturalbezüge

Paragraph 3,

Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.