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BGBl. II Nr. 286/2025

kundgemacht 11.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 5↗RIS↗

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.