Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 164,93 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 20,14 €.
BGBl. II Nr. 287/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Betreuung von Aufzügen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 33,06 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 90,70 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
- Absatz 3,Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
- Absatz 4,Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Absatz eins, bis 3 angeführten Beträgen abgegolten.