Absatz eins,Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
- Ziffer einsfür Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3743 €,
- Ziffer 2für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3743 €,
- Ziffer 3für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6839 €.
In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Ziffer eins, und 2 ergibt, um 10%.