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BGBl. II Nr. 314/2025

kundgemacht 19.12.2025 RIS↗
Ärzteliste-Verordnung 2025
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Führung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises 2025 (Ärzteliste-Verordnung 2025 – Ärzteliste-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 314/2025× zu Ärzteliste-V 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärzteliste-Verordnung 2025 (Ärzteliste-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 314/2025 § 3↗RIS↗

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
  2. Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
  3. Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.