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BGBl. II Nr. 314/2025

kundgemacht 19.12.2025 RIS↗
Ärzteliste-Verordnung 2025
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Führung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises 2025 (Ärzteliste-Verordnung 2025 – Ärzteliste-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 314/2025× zu Ärzteliste-V 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärzteliste-Verordnung 2025 (Ärzteliste-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 20.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 314/2025 § 4↗RIS↗

Ausweise für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen
    1. Ziffer eins
      ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
    2. Ziffer 2
      ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
    3. Ziffer 3
      „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
    4. Ziffer 4
      ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin
    zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.
  3. Absatz 3,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Absatz 2, sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
    3. Ziffer 3
      das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.
  4. Absatz 4,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.