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BGBl. II Nr. 31/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V) und eine Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vet-Fernabsatz-V 14 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 31/2025 § 9↗RIS↗

Unterlagen zur Lieferung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat jeder Lieferung einer Veterinärarzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach Paragraph 7, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer der bzw. des Abgabeberechtigten,
    2. Ziffer 2
      Datum der Versendung,
    3. Ziffer 3
      Name und pharmazeutische Form der Veterinärarzneispezialität,
    4. Ziffer 4
      gelieferte Menge,
    5. Ziffer 5
      Name und Adresse der Kundin bzw. des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6,, der die Sendung ausgefolgt werden soll,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Name und Adresse des mit der Beförderung und Lieferung beauftragten Logistikunternehmens, und
    7. Ziffer 7
      Hinweis, gegebenenfalls die bzw. den Abgabeberechtigten zur Klärung von Fragen zu konsultieren.
  2. Absatz 2,Die Sendung ist der Kundin bzw. dem Kunden oder gegebenenfalls einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen.