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BGBl. II Nr. 31/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V) und eine Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 31/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:

  1. Ziffer eins
    Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
  2. Ziffer 2
    Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
  3. Ziffer 3
    Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.