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BGBl. II Nr. 325/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Hitzeschutzverordnung sowie Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 325/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 4↗RIS↗

Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach Paragraph 3, geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG festzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) vorsieht:
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
      2. Litera b
        technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
      3. Litera c
        organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
      4. Litera d
        persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
    2. Ziffer 2
      Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in Paragraph 13, ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
  5. Absatz 5,Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, zu erfolgen.