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BGBl. II Nr. 325/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Hitzeschutzverordnung sowie Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 325/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 9↗RIS↗

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz eins, ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.