BGBl. II Nr. 328/2025
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.