BGBl. II Nr. 328/2025
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.