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BGBl. II Nr. 328/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Kundmachung BGBl. II Nr. 328/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 7↗RIS↗

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.