BGBl. II Nr. 328/2025
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beigezogenen Experten.