Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- Ziffer einsbei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- Ziffer 2auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
- Ziffer 3bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, BDG 1979,
- Ziffer 4bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.
Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, aus dem in Ziffer eins, angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.