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BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind, wobei Paragraph 48 j, BAO Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermins unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Finanzamt Österreich zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.