BGBl. II Nr. 329/2025
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
neu
§ 0↗RIS↗
§ 16neu
Paragraph 16,
Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft.