Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, anzuwenden.
BGBl. II Nr. 329/2025
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
neu
§ 0↗RIS↗
§ 19neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 19,
- Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, anzuwenden.