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BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, gehören dem Bundesschätzungsbeirat an
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      ein mit der technischen Leitung der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates,
    3. Ziffer 3
      zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen,
    4. Ziffer 4
      jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet
      • Strichaufzählung
        der Bodenforschung oder
      • Strichaufzählung
        der Klimatologie
      ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.