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BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 7↗RIS↗

Landesschätzungsbeiräte

Paragraph 7,

Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß Paragraph 11, BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.