Absatz eins,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des Paragraph 18, Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG erbringen.
BGBl. II Nr. 331/2025
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:
- Ziffer einsInformation, welcher Tatbestand des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt ist;
- Ziffer 2Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
- Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.
- Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.