BGBl. II Nr. 334/2025
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Paragraph 18,
Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. Paragraph 26, Absatz 6, NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.