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BGBl. II Nr. 334/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 20↗RIS↗

6. Abschnitt
Handelsteilnehmer in der Überführungsphase

Registrierung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Artikel 75 b, MRR erfüllt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 NEHG 2022 den Antrag auf Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS erforderlich. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.