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BGBl. II Nr. 334/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 24↗RIS↗

Widerruf der Registrierung

Paragraph 24,

Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in Paragraph 5, Absatz 2, und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel römisch sieben a MRR.